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Der Psychologe als Privatgutachter im Strafprozess

Die Fachmeinung von Experten beeinflusst den Ausgang von Strafprozessen oftmals in entscheidender Weise. Das Privatgutachten hat in der neueren Rechtsprechung eine Aufwertung erfahren. Bei Gewinn eines Prozesses sind Barauslagen für die Beiziehung eines Psychologen zur Erläuterung des Sachverständigengutachtens ersatzfähig, d.h. sie werden vom Staat refundiert. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann der Sachverständige den Verteidiger bei der Aufarbeitung des Sachverhalts unterstützen. Dies muss nicht unbedingt in einem Privatgutachten münden. Die Aufarbeitung kann auch die Grundlage für eine sachkundige schriftliche Stellungnahme der Verteidigung sein. Im Bestellvorgangs des Gerichtssachverständigen kann der Privatsachverständige ebenfalls einen wichtigen Beitrag leisten. Hier kann er Zweifel an der bestellten Sachkunde des Sachverständigen erkennen und aufarbeiten sowie eine besser qualifizierte Person vorschlagen und dies begründen. Die Verteidigung kann auch eine "Verteidigungsschrift" als Gegenäußerung zur Anklageschrift einbringen, an der der Privatsachverständige aufgrund seiner Sachkunde maßgeblich mitwirken kann. Wesentliche Unterstützung kann der Privatsachverständige auch im Zusammenhang mit der Formulierung von Beweisanträgen bieten. Etwa im Zusammenhang mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Bestellung und/oder der Enthebung des Sachverständigen, dem konkreten Gutachtensauftrag bzw. Gutachtensergänzungsauftrag sowie der förmlichen Kritik am Sachverständigengutachten.

(Zusammenfassung eines Artikels von Dr. Soyer und Mag. Marsch, Rechtsanwälte in Wien, die den Wert des Privatgutachtens in der Zeitschrift "Sachverständige" 1/2018 zusammengefasst haben.)