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Böse Überraschung nach dem Erhalt einer Schenkung

Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer interessanten Entscheidung mit Fragen zur Geschäftsfähigkeit beschäftigt. In einem aufsehenerregenden Fall wurde in einem seit 2013 anhängigen Verfahren die Feststellung begehrt, dass ein 1997 abgeschlossener Schenkungsvertrag infolge damaliger Geschäftsunfähigkeit des Geschenkgebers nichtig ist. Daraus resultierend wurde die Rückgabe der damals geschenkten Liegenschaft und die Bezahlung des durch den Verkauf eines solchen Anteils erlangten Erlöses begehrt.

Gestützt auf ein Sachverständigengutachten stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass der Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Schenkung an einer bipolaren Störung mit massiven Ängsten und schweren Depressionen mit Selbstmordgedanken litt. Aufgrund seiner Erkrankung war er in seiner Einsichts- und Urteilsfähigkeit so stark beeinträchtigt, dass er die Tragweite und Auswirkung des Schenkungsvertrages nicht erkennen konnte. Aus diesem Grund war an der damaligen Geschäftsunfähigkeit nicht zu zweifeln.

Um eine solche Überraschung lange nach einer erfolgten Schenkung zu verhindern sollte der Psychologe zum Zeitpunkt der Schenkung ein Gutachten zur Testierfähigkeit erstellen!